Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten sollen die finanziellen Einbußen mildern, die durch den Tod eines Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung für die Hinterbliebenen meist entstehen. Die Todesursache ist hierbei grundsätzlich ohne Bedeutung. Jedoch müssen sogenannte „allgemeine Wartezeiten" erfüllt sein.
Rentenberechtigt sind: die Witwe, der Witwer und die Waisen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Waisen, die bereits die Volljährigkeit erreicht haben, bekommen Waisenrente nur unter besonderen Bedingungen, z.B. wenn sie noch in der Ausbildung stehen und kein eigenes Einkommen haben.
Außerdem ist es ratsam, folgende Institutionen hinsichtlich eines Renten- oder Sterbegeldanspruches zu überprüfen: Gewerkschaften, Beamtenversicherungen, Versorgungswerke, Unfallversicherung, Betriebliche Unterstützungskasse, Private Rentenversicherungen.
Die Lebens- bzw. Sterbeversicherung ist nach dem Todesfall umgehend zu benachrichtigen, d.h. wenn die vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunden vorliegen.
An die Versicherung sind folgende Unterlagen mit einem kurzen Anschreiben zu senden: die Sterbeurkunde und die Originalpolice. Um Probleme zu vermeiden, sollten die 0riginalunterlagen zuerst kopiert werden. Die Versicherungsunterlagen per Einschreiben mit Rückantwort versenden.
Bei einem Unfalltod muss die Versicherung innerhalb von 48 Stunden benachrichtigt werden. Um eventuelle Rechtsansprüche geltend zu machen oder Forderungen der Gegenpartei abzuwickeln, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Die Versicherung muss schriftlich mit einer Sterbeurkunde und der Versicherungsnummer benachrichtigt werden. Sind Sie als Partner/in in einer Versicherung mitversichert (z.B. Haftpflichtversicherung), sollten Sie sich mit Ihrem Versicherungsfachmann in Verbindung setzen. Er wird Sie genauestens über die Wichtigkeit eventueller Beitrags- oder Versicherungsvertragsänderungen informieren. Dies gilt auch für Sachversicherungen, wie z.B. Hausrat oder KFZ-Versicherungen.
Der Arbeitgeber muss über den Tod des Mitarbeiters unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, ebenso bei Bezug von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) die zuständige Behörde.
Informationen finden Sie im Internet über den „Deutschen Mieterbund e.V." unter:
www.mieterbund.de
Strom, Gas, Wasser, Telefon, Müll- und Rundfunkgebühren müssen ab- bzw. umgemeldet werden. Auch hier wird die Kopie einer Sterbeurkunde benötigt.
Wenn sich durch den Tod eines Familienmitgliedes das gesamte Haushaltseinkommen verändert und oftmals auch entscheidend geringer ausfällt, können sich für Sie nun Ansprüche auf öffentliche Mittel ergeben.
Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.
Wurden Sie von Ihrem verstorbenen Ehepartner in Ihrer Lebensführung unterstützt und brauchen Sie jetzt Hilfe von fremden Personen, so wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse oder das zuständige Sozialamt. Möglicherweise werden Sie nun finanziell unterstützt, um z.B. Reinigungs-, Einkaufs-, Fahr- und Begleitdienste, Essen auf Rädern usw. in Anspruch nehmen zu können.
Bestattungshaus Hiestand e.K.
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