Viele denken: Wenn ich einmal meine Angelegenheiten aus Altersgründen, wegen eines Schlaganfalls oder auch Unfalls nicht mehr selbst regeln kann, wird automatisch ein naher Angehöriger für mich unterschreiben, handeln und Entscheidungen treffen können. Diese Annahme ist falsch. Ohne Bevollmächtigung wird in diesem Fall vom Amtsgericht ein sogenannter Betreuer als rechtlicher Vertreter für Sie eingesetzt, der nicht unbedingt zum Kreise der Familie gehören muss. Zur Zeit stehen über 1 Million Menschen in Deutschland unter Betreuung nach dem seit 1992 geltenden Betreuungsgesetz – jährlich steigend.
In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, welche Person der Richter dann einsetzen soll (oder auch: welche Sie auf keinen Fall als Betreuer akzeptieren). Gleichzeitig können Sie Wünsche äußern und Verfügungen treffen, was bei Ihrer Betreuung zu beachten ist.
Die gerichtliche Bestellung und Kontrolle wird oft als unerwünschte Fremdeinmischung in familiäre Angelegenheiten empfunden. Dies entfällt vollständig, wenn der Betroffene rechtzeitig, d.h. in guten Tagen, eine Vorsorge-Vollmacht errichtet hat. Ein Gericht tritt dann überhaupt nicht in Erscheinung. Allerdings setzt die Erteilung einer Vollmacht völliges Vertrauen voraus. Sie können in einer Vorsorge-Vollmacht festlegen, welche Person(en) Ihr gesetzlicher Vertreter werden soll, wenn Sie selbst Ihre Dinge nicht mehr zu regeln vermögen, und welche Vollmachten er haben soll (z.B. in Bezug auf finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten).
Eine Vorsorge-Vollmacht müssen Sie vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit verfassen, solange Sie geschäftsfähig sind.
Informieren Sie auch Ihre Bank über die Vorsorge-Vollmacht, ebenso bein Bewohnern eines Seniorenheims die Heimleitung.
In jedem Fall sollte für eine umfassende, alles einschließende Vorsorge-Vollmacht ein Notar konsultiert werden. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus ausgestellt sein, ansonsten ist der Bevollmächtigte nicht mehr befugt, die spätere Bestattung zu regeln und die dafür notwendigen Unterschriftsleistungen zu erbringen.
Das Orginal wird dann im Notariat verwahrt und eine Abschrift an Sie übergeben. Der Bevollmächtigte erhält ebenfalls eine Orginalabschrift.
Für das Tun oder Unterlassen der Ärzte ist in der konkreten Notfall- und Entscheidungssituation ausschließlich der Patientenwille maßgeblich. Oft genug ist dieser jedoch nicht mehr zu ermitteln, weil der Schwerkranke verwirrt, einwilligungsunfähig oder gar bewusstlos ist. Dann treten an die Stelle seiner eigenen Wertvorstellung zu Lebensqualität oder -verlängerung, zu Würde und humanem Sterben die Mutmaßungen Fremder (von Ärzten, Amtsrichtern oder gesetzlichen Betreuern). Dies wird durch eine individuelle Patientenverfügung vermieden.
Eine schriftliche Erklärung, in der Wünsche und konkrete Behandlungsziele für künftige Krankheit, bleibende Schwerpflegebedürftigkeit oder humanes Sterben dokumentiert sind. Wenn keine Aussicht auf Besserung schwerer geistiger und körperlicher Dauerschädigungen mehr gewährleistet ist, wünschen sich manche Menschen, dass man sie dann lieber in Ruhe sterben lassen soll. Andere wiederum möchten, dass lebensrettende Intensivmaßnahmen bis zuletzt auszuschöpfen sind oder dass künstliche Ernährung in jedem Fall zu erfolgen hat. Es können bestimmte Maßnahmen ausdrücklich gefordert werden (z.B. großzügige Medikation zur Schmerzbefreiung ), andere untersagt werden (z.B. die Weiterführung lebensverlängernder Maßnahmen). Nur wenn sich persönliche Wertvorstellungen und Behandlungsanweisungen auf medizinische Konfliktfälle (Unfall, Koma, Demenz, Schwerstpflegebedürftigkeit, unheilbare Erkrankung) konkret beziehen lassen, kann und muss die Patientenverfügung von Ärzten verbindlich befolgt werden.
Wenn Sie ihr Selbstbestimmungsrecht wirksam und verbindlich wahrnehmen wollen, lassen Sie Ihre individuelle Patientenverfügung, nach eingehender Beratung aller Möglichkeiten, am besten durch medizinisch kompetente Fachkräfte aufsetzen. Wenden Sie sich hierzu vertrauensvoll an Ihren Hausarzt.
Bestattungshaus Hiestand e.K.
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