Bestattungshaus Hiestand
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Bestattunghaus Hiestand
08.02.2011
Neufassung der Gesetze

  1. 1. Neufassung des Personenstandsgesetzes zum 01.01.2009

    Nach §29 Abs. 2 dieses Gesetzes kann ein Bestattungsunternehmen die Sterbefallanzeige nicht wie bisher mündlich, sondern mit Änderung des Personenstandsgesetzes auch schriftlich beim Standesamt des Sterbeortes erstatten.

    Voraussetzung hierfür ist ein Registrierungsnachweis des Bestattungs-
    unternehmens, der Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer.
  2. 2. Neufassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 24.03.2009.

    - Erforderlichkeit einer 2. Leichenschau bei Feuerbestattung außerhalb Baden Württemberg


    Nach §43 Abs. 2 Bestattungsgesetz muss vor der Beförderung der Leiche zum Zwecke der Feuerbestattung in ein anderes Bundesland z.B. Bayern (Krematorium Lindau oder Kempten) oder in Orte außerhalb Deutschlands eine 2. Leichenschau durchgeführt werden.
    Diese muss nach §17 Abs. 1 der Bestattungsverordnung genannten Ärzte (z.B Arzt des Gesundheitsamtes, Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts, vom Gesundheitsamt ermächtigter Arzt) durchgeführt werden.
  3. 3. Erhöhung der Gebühr für Sterbekunden

    Zum 1. Januar 2010 wurde die Gebühr für die gebührenpflichtigen Sterbeurkunden auf je 12 Euro festgesetzt.

Bestattungshaus Hiestand e.K.
Kornstraße 16
88094 Oberteuringen-Hefigkofen
Tel.: 0 75 46 - 9 23 00
Fax: 0 75 46 - 92 30 28

Niederlassung Weingarten
Wolfeggerstraße 46/1
88250 Weingarten
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Tel.: 0 75 44 - 95 80 30
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